(1) Für jede der 29 Gehaltsklassen werden die obere und die untere Grenze (Gehaltsklassengrenzen) bestimmt, die die Zuordnung der Stellen aufgrund ihres Arbeitswertes in eine Gehaltsklasse ermöglichen. Die Gehaltsklassengrenzen sind in der Anlage 2 dargestellt.
(2) Die Einreihung einer Stelle erfolgt in jene Gehaltsklasse, in deren Bereich die Stelle aufgrund ihres Arbeitswertes fällt. Von der Einreihung einer Stelle kann aufgrund eines Quervergleiches mit anderen Stellen abgewichen werden, wenn
a) der Arbeitswert im Bereich von 10 v.H. an der unteren oder oberen Gehaltsklassengrenze liegt und die Einreihung in die nächstgelegene Gehaltsklasse stimmiger erscheint, durch Entscheidung zugunsten dieser Gehaltsklasse, oder
b) es zur Herstellung der Stimmigkeit geboten ist, durch Einreihung dieser Stelle um eine Gehaltsklasse höher oder niedriger.
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