Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Mittelschulverband Großes Walsertal"
Vorwort
§ 1*) Allgemeines
§ 1
(1) Die Gemeinden Blons, Fontanella, Raggal, St. Gerold, Sonntag und Thüringerberg bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Neuen Mittelschule Großes Walsertal.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Mittelschulverband Großes Walsertal“ und hat seinen Sitz in Blons.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 2*) Schulliegenschaft
§ 2
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Neuen Mittelschule Großes Walsertal steht im Eigentum der Gemeinde Blons.
(2) Die Gemeinde Blons stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandsvertrag abzuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 3*) Investitions- und Instandsetzungsaufwand
§ 3
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und - einrichtung.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Neuen Mittelschule Großes Walsertal ist von der Gemeinde Blons zu tragen.
(4) Der zwischen der Gemeinde Blons und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandsvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Blons unverzüglich durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 4*) Betriebsaufwand
§ 4
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Blons zu leistende Mietentgelt.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Blons und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Neue Mittelschule Großes Walsertal ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen zu tragen. Dabei ist der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Neuen Mittelschule Großes Walsertal zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Neue Mittelschule Großes Walsertal besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 5 Organe
§ 5
Organe des Gemeindeverbandes sind
a) der Verwaltungsausschuss,
b) der Obmann und
c) die Rechnungsprüfer.
§ 6*) Verwaltungsausschuss
§ 6
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören 13 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Blons | 2 |
Gemeinde Fontanella | 2 |
Gemeinde Raggal | 2 |
Gemeinde St. Gerold | 2 |
Gemeinde Sonntag | 3 |
Gemeinde Thüringerberg | 2 |
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfer,
b) die Erlassung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss,
c) der Abschluss von Bestandsverträgen,
d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
e) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
f) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Neuen Mittelschule,
g) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
h) die Aufnahme von Darlehen,
i) die Festsetzung von Entgelten,
j) die Bestellung von Urkundenfertigern (§ 9).
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 7 Obmann
§ 7
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und
d) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand und die sonstige laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 8
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch derselben Gemeinde angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 9 Urkundenfertigung
§ 9
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht derselben Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
§ 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Großwalsertal“, LGBl.Nr. 1/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, außer Kraft.