(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören 13 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Blons | 2 |
Gemeinde Fontanella | 2 |
Gemeinde Raggal | 2 |
Gemeinde St. Gerold | 2 |
Gemeinde Sonntag | 3 |
Gemeinde Thüringerberg | 2 |
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfer,
b) die Erlassung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss,
c) der Abschluss von Bestandsverträgen,
d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
e) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
f) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Neuen Mittelschule,
g) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
h) die Aufnahme von Darlehen,
i) die Festsetzung von Entgelten,
j) die Bestellung von Urkundenfertigern (§ 9).
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
Keine Verweise gefunden
Rückverweise