Verordnung der Landesregierung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen
Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die fachlichen Anforderungen an Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen, die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen und deren Rechte und Pflichten.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
§ 2 § 2 Präventivfachkräfte
(1) Als Präventivfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer gemäß § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(2) Für den Inhalt und Umfang der Fachausbildung, Qualitätskriterien, Lernkontrollen und Prüfung, die Anerkennung der Fachausbildung, die Zulassung hiezu und allfällige Meldepflichten sind die §§ 1 bis 9 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, BGBl. Nr. 277/1995, anzuwenden.
§ 3 § 3 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Der Dienstgeber hat jene Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, die gemessen an der Zahl der Bediensteten und am Grad der möglichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten bei der Arbeit zur wirksamen Vertretung der Interessen der Bediensteten erforderlich ist. Dabei ist auf eine zweckmäßige Verteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen auf die einzelnen Dienststellen Bedacht zu nehmen. Als Sicherheitsvertrauenspersonen können auch Personalvertreter bestellt werden. Die Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Ist in einer Dienststelle keine Sicherheitsvertrauensperson bestellt, sind deren Aufgaben in dieser Dienststelle von jener Sicherheitsvertrauensperson wahrzunehmen, die in der nächstgelegenen Dienststelle bestellt ist.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die fachlichen Voraussetzungen gelten jedenfalls als erfüllt, wenn sie eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben. Diese Ausbildung kann auch innerhalb eines Jahres ab der Bestellung nachgeholt werden. Stehen Bedienstete, die diese Voraussetzungen erfüllen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Bedienstete zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf dienstliche Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Ebenso ist ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(5) Die Bestellung kann befristet oder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Die Funktion erlischt, wenn der Bedienstete sie zurücklegt, aus wichtigen Gründen aus ihr abberufen wird, wenn sein Dienstverhältnis endet, wenn er einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird oder wenn er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Funktion verhindert ist.
§ 4 § 4 Rechte und Pflichten der Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
a) die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
b) die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
c) in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,
d) den Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten,
e) auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
f) auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und
g) mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivfachkräften zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können verlangen, vom Dienstgeber in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten angehört zu werden.