(1) Diese Verordnung regelt die fachlichen Anforderungen an Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen, die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen und deren Rechte und Pflichten.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
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