(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
a) die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
b) die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
c) in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,
d) den Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten,
e) auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
f) auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und
g) mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivfachkräften zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können verlangen, vom Dienstgeber in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten angehört zu werden.
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