(1) Als Präventivfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer gemäß § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(2) Für den Inhalt und Umfang der Fachausbildung, Qualitätskriterien, Lernkontrollen und Prüfung, die Anerkennung der Fachausbildung, die Zulassung hiezu und allfällige Meldepflichten sind die §§ 1 bis 9 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, BGBl. Nr. 277/1995, anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise