(1) Der Dienstgeber hat jene Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, die gemessen an der Zahl der Bediensteten und am Grad der möglichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten bei der Arbeit zur wirksamen Vertretung der Interessen der Bediensteten erforderlich ist. Dabei ist auf eine zweckmäßige Verteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen auf die einzelnen Dienststellen Bedacht zu nehmen. Als Sicherheitsvertrauenspersonen können auch Personalvertreter bestellt werden. Die Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Ist in einer Dienststelle keine Sicherheitsvertrauensperson bestellt, sind deren Aufgaben in dieser Dienststelle von jener Sicherheitsvertrauensperson wahrzunehmen, die in der nächstgelegenen Dienststelle bestellt ist.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die fachlichen Voraussetzungen gelten jedenfalls als erfüllt, wenn sie eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben. Diese Ausbildung kann auch innerhalb eines Jahres ab der Bestellung nachgeholt werden. Stehen Bedienstete, die diese Voraussetzungen erfüllen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Bedienstete zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf dienstliche Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Ebenso ist ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(5) Die Bestellung kann befristet oder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Die Funktion erlischt, wenn der Bedienstete sie zurücklegt, aus wichtigen Gründen aus ihr abberufen wird, wenn sein Dienstverhältnis endet, wenn er einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird oder wenn er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Funktion verhindert ist.
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