Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Allgemeines
Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Ausbildung von Adoptivwerberinnen.
§ 2 § 2
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung für alle Personen, die Minderjährige an Kindes statt annehmen, soweit die Annahme über Vermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen einer nationalen oder einer grenzüberschreitenden Adoption gemäß § 35 Abs. 2 TKJHG erfolgt.
§ 3 § 3
§ 3 Fachspezifische und organisatorische Leitung
(1) Die Rechtsträgerin eines Ausbildungslehrganges für Adoptivwerberinnen hat eine Ausbildungsleiterin und eine Stellvertreterin zu bestellen.
(2) Der Ausbildungsleiterin obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Ausbildungslehrganges. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
b) Auswahl der Vortragenden,
c) Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts und
d) Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmerinnen in den Ausbildungslehrgang.
§ 4 § 4
§ 4 Vortragende
(1) Vortragende haben die für das betreffende Sachgebiet erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
(2) Fachlich qualifiziert sind Personen, die eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben, die besondere Kenntnisse in den Bereichen der Pädagogik, der Familienpädagogik, der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit, der Erziehungswissenschaften, der Psychologie, der Psychotherapie, der Kultur- und Sozialanthropologie oder der Rechtswissenschaften vermitteln. Entsprechend dem zu unterrichtenden Sachgebiet sind auch Fachärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde fachlich qualifiziert.
§ 5 § 5
§ 5 Dauer und Form der Ausbildung
(1) Die Ausbildung hat in Kursen zu erfolgen und mindestens 60 Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten.
§ 6 § 6
§ 6 Ausbildung
Die Ausbildung hat zumindest folgende Ausbildungsmodule zu umfassen:
a) Kommunikation und Reflexion einschließlich der Auseinandersetzung mit der eigenen Kinderlosigkeit und Alternativen zur Adoption UE 25
b) Rechtsfächer, insbesondere nationales und internationales Familienrecht, Recht der Kinder- und Jugendhilfe sowie internationale Übereinkommen über Rechte des Kindes UE 6
c) Psychologisches/pädagogisches Fachwissen einschließlich Auseinandersetzung mit anderen Kulturen und der Herkunftsfamilie, Biografiearbeit, Bindungs- und Resilienzforschung UE 27
d) Medizinische Information UE 2
§ 7 § 7
§ 7 Ausbildungsnachweis und Evaluation
(1) Voraussetzung für den Erhalt eines Ausbildungsnachweises ist die aktive Teilnahme an allen Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist von der Ausbildungsleiterin ein Protokoll zu führen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Ausbildungsleiterin einen Ausbildungsnachweis auszustellen, welcher den Inhalt und das Ausmaß der Unterrichtseinheiten zu enthalten hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat die Ausbildungsleiterin auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen.
(4) Im Anschluss an den Ausbildungslehrgang hat eine Evaluation durch die Leiterin des Lehrganges zu erfolgen und sind die Ergebnisse der für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerberinnen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
§ 8 § 8
§ 8 Anerkennungen
Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen von Adoptivwerberinnen sind von der für die Eignungsfeststellung der Adoptivwerberinnen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 anzuerkennen.
§ 9 § 9
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Anlage 1
Anerkennung
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF