Diese Verordnung regelt die Ausbildung für alle Personen, die Minderjährige an Kindes statt annehmen, soweit die Annahme über Vermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen einer nationalen oder einer grenzüberschreitenden Adoption gemäß § 35 Abs. 2 TKJHG erfolgt.
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