(1) Vortragende haben die für das betreffende Sachgebiet erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
(2) Fachlich qualifiziert sind Personen, die eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben, die besondere Kenntnisse in den Bereichen der Pädagogik, der Familienpädagogik, der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit, der Erziehungswissenschaften, der Psychologie, der Psychotherapie, der Kultur- und Sozialanthropologie oder der Rechtswissenschaften vermitteln. Entsprechend dem zu unterrichtenden Sachgebiet sind auch Fachärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde fachlich qualifiziert.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise