(1) Die Rechtsträgerin eines Ausbildungslehrganges für Adoptivwerberinnen hat eine Ausbildungsleiterin und eine Stellvertreterin zu bestellen.
(2) Der Ausbildungsleiterin obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Ausbildungslehrganges. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
b) Auswahl der Vortragenden,
c) Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts und
d) Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmerinnen in den Ausbildungslehrgang.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden