(1) Voraussetzung für den Erhalt eines Ausbildungsnachweises ist die aktive Teilnahme an allen Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist von der Ausbildungsleiterin ein Protokoll zu führen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Ausbildungsleiterin einen Ausbildungsnachweis auszustellen, welcher den Inhalt und das Ausmaß der Unterrichtseinheiten zu enthalten hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat die Ausbildungsleiterin auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen.
(4) Im Anschluss an den Ausbildungslehrgang hat eine Evaluation durch die Leiterin des Lehrganges zu erfolgen und sind die Ergebnisse der für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerberinnen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
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