LandesrechtTirolVerordnungenNaturschutzgebiet Antelsberg

Naturschutzgebiet Antelsberg

In Kraft seit 01. Mai 2002
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Gemeinde Tarrenz wird wegen der besonderen Vielfalt der Tierwelt und des Vorkommens seltener Tierarten, insbesondere der Tierart „Der Deutsche Skorpion„ (Euscorpius germanus), zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Antelsberg).

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 39,779 ha.

(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei der Gemeinde Tarrenz verlautbart.

§ 2

§ 2

Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teile davon: Grundstücke Nr. 3364/1 (Teilfläche), 3364/2, 3364/3, 3364/12, 3364/13, 3364/15, 3364/118 (Teilfläche), 3364/471, 3398/3, alle GB 80010 Tarrenz, Bezirksgericht Imst.

§ 3

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten:

a) Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;

b) der Neubau, Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Vornahme von Neuaufforstungen;

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

h) aufgehoben durch Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004

i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Neben den im zweiten Abschnitt der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, in der jeweils geltenden Fassung, geschützten Tierarten sind alle Arten von freilebenden Spinnentieren geschützt.

(3) Es ist verboten,

a) Tiere der nach Abs. 2 geschützten Arten zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

b) Entwicklungsformen solcher Tiere aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

c) Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören;

d) den Lebensraum solcher Tiere und ihre Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

§ 4

§ 4

(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den nach § 3 festgelegten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und die Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch die der Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt wird, gelten:

a) die Vornahme von Neuaufforstungen;

b) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 5

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt nach § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 die als Gesetz geltende Verordnung über die Erklärung von Teilen des Antelsberges im Gebiet der Gemeinde Tarrenz zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 27/1971, außer Kraft.