§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
a) Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;
b) der Neubau, Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) aufgehoben durch Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004
i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;
j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Neben den im zweiten Abschnitt der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, in der jeweils geltenden Fassung, geschützten Tierarten sind alle Arten von freilebenden Spinnentieren geschützt.
(3) Es ist verboten,
a) Tiere der nach Abs. 2 geschützten Arten zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;
b) Entwicklungsformen solcher Tiere aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
c) Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören;
d) den Lebensraum solcher Tiere und ihre Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
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