§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt nach § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 die als Gesetz geltende Verordnung über die Erklärung von Teilen des Antelsberges im Gebiet der Gemeinde Tarrenz zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 27/1971, außer Kraft.
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