§ 4
(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den nach § 3 festgelegten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und die Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch die der Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt wird, gelten:
a) die Vornahme von Neuaufforstungen;
b) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
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