LandesrechtTirolVerordnungenNaturschutzgebiet Moor am Schwarzsee

Naturschutzgebiet Moor am Schwarzsee

In Kraft seit 01. April 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in der Stadtgemeinde Kitzbühel wird wegen des Vorkommens seltener, von der Ausrottung bedrohter Pflanzenarten und wegen der seltenen, nur in Mooren vorkommenden Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Moor am Schwarzsee).

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel und beim Stadtamt Kitzbühel verlautbart.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 21,5 ha.

§ 2

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem nördlichen und einem südlichen Teil.

(2) Der nördliche Teil umfasst die Grundstücke Nr. 3188 (Teilfläche), 3189, 3190/1, 3191/1, 3191/2, 3194/1 (Teilfläche), 3201, 3260, 3261/1, 3261/2 (Teilfläche), 3259/1, 3259/2 (Teilfläche), 3258, 3257, 3223/1 und 3223/4 (Teilfläche), der südliche Teil umfasst die Grundstücke Nr. 3169, 3171, 3172/1, 3173, 4019/1 (Teilfläche), 3174, 3190/2 und 3177 (Teilfläche), alle GB 82107 Kitzbühel-Land.

(3) Die Grenze des nördlichen Teiles verläuft, am Nordwesteck des Gst. Nr. 3223/1 beginnend, zu dessen Nordosteck, darauf nach Norden unter geradliniger Überquerung des schmalsten Teiles des Gst. Nr. 3257, weiter nach Osten entlang der Nordgrenzen der Gst. Nr. 3257, 3258, 3259/1, 3259/2, 3260, 3261/1 und 3261/2 unter Aussparung des geradlinig nach Norden ziehenden schmalen Streifens dieses Grundstückes, sodann den nördlichen Bereich des Gst. Nr. 3194/1 querend entlang dem Waldrand und Zaun sowie den nach Osten und Norden verlaufenden Gräben folgend bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt. Sodann führt die Grenze nach Süden entlang dem Ostrand der Gst. Nr. 3194/1, 3191/1 und 3189 bis zu dessen südlichstem Punkt, weiter in gerader Linie nach Osten bis zur Grenze des Gst. Nr. 3188, dessen Ostgrenze entlang nach Süden, dann der Süd- und Westgrenze folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Gst. Nr. 8189, sodann den südlichen Grenzen der Gst. Nr. 3189 und 3190/1 entlang bis zum Schnittpunkt mit dem Seeufer, darauf entlang dem Seeufer an den Südwestgrenzen der Gst. Nr. 3190/1 und 3194/1 bis zum Schnittpunkt mit dem Gst. Nr. 3200. Von hier verläuft die Grenze zunächst in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze des Gst. Nr. 3194/1, sodann nach Nordwesten längs der Grenze des Gst. Nr. 3201 bis zum Schnittpunkt mit dem Gst. Nr. 3260, von hier in südwestliche Richtung entlang der Ostgrenze des Gst. Nr. 3260 bis zu dessem Südeck, weiter nach Nordwesten und Norden der Grenze dieses Grundstückes folgend bis zum Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Fußweg, der auf Gst. Nr. 3259/2 in nordöstliche Richtung führt. Sodann folgt die Grenze dem westlichen Wegrand in südwestliche Richtung bis zur Weggabelung dieses Fußweges und führt darauf in südwestliche Richtung in natürlicher Verlängerung zum Seeufer und weiter entlang der Grundstücksgrenze zur Seeparzelle 3202. Von hier verläuft die Grenze entlang der Südgrenzen der Gst. Nr. 3259/2, 3259/1 und 3258 sowie der Ostgrenze des Gst. Nr. 3223/4 bis zum Schnittpunkt, der sich aus der Verlängerung der Südostgrenze des Gst. Nr. 3222/1 ergibt, dieser gedachten Linie nach Südwesten folgend bis zur Westgrenze des Gst. Nr. 3223/4, weiter entlang der Westgrenzen der Gst. Nr. 3223/4 und 3223/1 zurück zum Ausgangspunkt.

(4) Die Grenze des südlichen Teiles verläuft, am nördlichen Schnittpunkt des Gst. Nr. 3172/1 mit dem Gst. Nr. 3172/2 beginnend, 260 m entlang der Nordwestgrenze des Gst. Nr. 3172/1 (Seeufer) nach Nordosten, sodann in gerader Linie nach Osten bis zu der zum Seehotel führenden Straße, weiter nach Süden entlang der Ostgrenzen der Gst. Nr. 3174 und 3173 sowie der Ost-,Süd- und Westgrenze des Gst. Nr. 3169 und der Westgrenze des Gst. Nr. 3172/1 folgend bis zum Ausgang.

§ 3

§ 3

Unbeschadet des § 9 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind im Naturschutzgebiet, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Vornahme von Neuaufforstungen;

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

h) aufgehoben durch Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004

i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen;

k) das Verlassen von Verkehrsflächen.

§ 4

§ 4

Von den nach § 3 festgesetzten Verboten sind ausgenommen:

a) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung des bestehenden Wanderwegnetzes unter Verwendung kalkfreien Materials für Aufschotterungen;

b) die Verwendung geeigneter Kraftfahrzeuge für Maßnahmen nach lit. a;

c) das Verlassen von Verkehrsflächen aus Anlass naturkundlicher Führungen unter der Anleitung naturwissenschaftlicher Kräfte von Forschungs- und Lehranstalten.

§ 5

§ 5

(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den im § 3 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:

a) die Vornahme von Neuaufforstungen;

b) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

c) jede Intensivierung der bisher üblichen Art der Nutzung von Grundstücken.

§ 6

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Erklärung des Moores am Schwarzsee in der Stadtgemeinde Kitzbühel zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 52/1984, außer Kraft.