§ 3
Unbeschadet des § 9 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind im Naturschutzgebiet, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) aufgehoben durch Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004
i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;
j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen;
k) das Verlassen von Verkehrsflächen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden