LandesrechtTirolVerordnungenNaturschutzgebiet Moor am Schwarzsee§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. April 2000
Up-to-date

§ 3

Unbeschadet des § 9 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind im Naturschutzgebiet, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Vornahme von Neuaufforstungen;

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

h) aufgehoben durch Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004

i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen;

k) das Verlassen von Verkehrsflächen.

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