§ 4
Von den nach § 3 festgesetzten Verboten sind ausgenommen:
a) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung des bestehenden Wanderwegnetzes unter Verwendung kalkfreien Materials für Aufschotterungen;
b) die Verwendung geeigneter Kraftfahrzeuge für Maßnahmen nach lit. a;
c) das Verlassen von Verkehrsflächen aus Anlass naturkundlicher Führungen unter der Anleitung naturwissenschaftlicher Kräfte von Forschungs- und Lehranstalten.
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