LandesrechtTirolVerordnungenWasserschongebiet Mühlauer Quellen

Wasserschongebiet Mühlauer Quellen

In Kraft seit 25. Oktober 1995
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Festlegung

(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadt Innsbruck genutzten Mühlauer Quellen wird für einen Teil des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, LGBl. Nr. 53/1994, im Gebiet der Gemeinden Absam, Innsbruck, Rum, Scharnitz und Thaur ein engeres Wasserschongebiet (Wasserschongebiet Mühlauer Quellen) festgelegt.

(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.

§ 2 § 2

§ 2 Abgrenzung

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage blau abgegrenzte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das in der Anlage grün abgegrenzte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.

(2) Die Grenze des Wasserschongebietes verläuft ausgehend vom Ausgang des Hauptstollens beim Wasserschloß auf Kote 1139.90 jeweils geradlinig zunächst 1.500 m südwestwärts parallel zur Südgrenze des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, die in diesem Bereich von der Geraden zwischen dem Gipfel bei Kote 1918 westlich des Haller Zunterkopfes und dem Höttinger Bild (Kote 905) gebildet wird, von dort nordwestwärts zum Kemacher (Kote 2480), von dort nordwärts zur Mittleren Jägerkarspitze (Kote 2608) und schließlich ostwärts zum Kleinen Gschnierkopf (Kote 1899); von da verläuft die Grenze geradlinig südwärts zur Hinteren Bachofenspitze (Kote 2668), weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen Thaur und Absam zur Wildangerspitze (Kote 2153) und von dort jeweils wiederum geradlinig südwestwärts zum Thaurer Roßkopf (Kote 1574) und weiter über die Vintl Alm (Kote 1567) zurück zum Ausgangspunkt.

(3) Die Grenze der Kernzone verläuft ausgehend vom Ausgangspunkt nach Abs. 2 jeweils geradlinig zunächst entlang der Südgrenze des Wasserschongebietes 1.000 m südwestwärts, von dort nordwärts zur Hafelekarspitze (Kote 2334) und von dort ostwärts zur Kote 2243 am Nordkettenkamm östlich der Gleirschspitze (Kote 2317); von da verläuft die Grenze entlang der Bezirksgrenze ostwärts zur Rumer Spitze (Kote 2454), von dort jeweils wiederum geradlinig südwärts bis zu jenem Punkt an der Südgrenze des Wasserschongebietes, der 500 m nordöstlich des Ausgangspunktes liegt, und von dort entlang der Südgrenze zurück zum Ausgangspunkt.

(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von

2.500 m u.A.

§ 3 § 3

§ 3 Verbote

(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:

a) die Entfernung von Anstrichen, insbesondere von Rostschutzanstrichen, sofern keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung des Eindringens dabei anfallender wassergefährdender Stoffe in den Boden getroffen werden;

b) die Verwendung leichtflüchtiger halogenierter kohlenwasserstoffhältiger Mittel, insbesondere bei Wartungsarbeiten im Freien, sofern keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung des Eindringens dieser Mittel in den Boden getroffen werden;

c) der untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;

d) die untertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von untertägigen Deponien;

e) das Vergraben von Tierkadavern;

f) die Verfütterung von Saft- und Kraftfuttermitteln im Rahmen der Almwirtschaft mit Ausnahme von mineralischem Zusatzfutter.

(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten:

a) die Ausbringung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;

b) die Ausbringung von sonstigem organischen Dünger außerhalb der Vegetationszeit;

c) die Ausbringung von mehr als 30 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr;

d) die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;

e) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;

f) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer.

§ 4 § 4

§ 4 Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;

b) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern, die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;

c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;

d) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen und von Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist;

e) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;

f) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;

g) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;

h) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;

i) die obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und von obertägigen Deponien;

j) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;

k) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;

l) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume;

m) die Verfüllung von untertägigen Hohlräumen und Hohlraumbauten;

n) die Vornahme von Sprengungen;

o) der obertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen.

(2) In der Kernzone bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Lagerung von Silagefutter außer von ordnungsgemäß hergestellten Grassilageballen;

b) das Anlegen neuer Weideflächen und deren Nutzung.

(3) Außerhalb der Kernzone sind von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen:

a) Maßnahmen nach Abs. 1 lit. f, g und h mit einer Ausdehnung von höchstens 1.000 m² an der Oberfläche und von höchstens 5 m in vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

b) Maßnahmen nach Abs. 1 lit. k bis n mit einer Ausdehnung von höchstens 5 m in horizontaler oder vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

c) die konzentrierte Versickerung von Oberflächen- und Schmelzwässern von Dächern, Terrassen und dergleichen.

(4) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Mühlauer Quellen nicht zu erwarten ist.

§ 5 § 5

§ 5 Anzeigepflichten

Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

§ 6 § 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.