(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage blau abgegrenzte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das in der Anlage grün abgegrenzte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.
(2) Die Grenze des Wasserschongebietes verläuft ausgehend vom Ausgang des Hauptstollens beim Wasserschloß auf Kote 1139.90 jeweils geradlinig zunächst 1.500 m südwestwärts parallel zur Südgrenze des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, die in diesem Bereich von der Geraden zwischen dem Gipfel bei Kote 1918 westlich des Haller Zunterkopfes und dem Höttinger Bild (Kote 905) gebildet wird, von dort nordwestwärts zum Kemacher (Kote 2480), von dort nordwärts zur Mittleren Jägerkarspitze (Kote 2608) und schließlich ostwärts zum Kleinen Gschnierkopf (Kote 1899); von da verläuft die Grenze geradlinig südwärts zur Hinteren Bachofenspitze (Kote 2668), weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen Thaur und Absam zur Wildangerspitze (Kote 2153) und von dort jeweils wiederum geradlinig südwestwärts zum Thaurer Roßkopf (Kote 1574) und weiter über die Vintl Alm (Kote 1567) zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Grenze der Kernzone verläuft ausgehend vom Ausgangspunkt nach Abs. 2 jeweils geradlinig zunächst entlang der Südgrenze des Wasserschongebietes 1.000 m südwestwärts, von dort nordwärts zur Hafelekarspitze (Kote 2334) und von dort ostwärts zur Kote 2243 am Nordkettenkamm östlich der Gleirschspitze (Kote 2317); von da verläuft die Grenze entlang der Bezirksgrenze ostwärts zur Rumer Spitze (Kote 2454), von dort jeweils wiederum geradlinig südwärts bis zu jenem Punkt an der Südgrenze des Wasserschongebietes, der 500 m nordöstlich des Ausgangspunktes liegt, und von dort entlang der Südgrenze zurück zum Ausgangspunkt.
(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von
2.500 m u.A.
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