(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;
b) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern, die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;
c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;
d) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen und von Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist;
e) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;
f) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;
g) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
h) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;
i) die obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und von obertägigen Deponien;
j) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;
k) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;
l) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume;
m) die Verfüllung von untertägigen Hohlräumen und Hohlraumbauten;
n) die Vornahme von Sprengungen;
o) der obertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen.
(2) In der Kernzone bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Lagerung von Silagefutter außer von ordnungsgemäß hergestellten Grassilageballen;
b) das Anlegen neuer Weideflächen und deren Nutzung.
(3) Außerhalb der Kernzone sind von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen:
a) Maßnahmen nach Abs. 1 lit. f, g und h mit einer Ausdehnung von höchstens 1.000 m² an der Oberfläche und von höchstens 5 m in vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;
b) Maßnahmen nach Abs. 1 lit. k bis n mit einer Ausdehnung von höchstens 5 m in horizontaler oder vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;
c) die konzentrierte Versickerung von Oberflächen- und Schmelzwässern von Dächern, Terrassen und dergleichen.
(4) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Mühlauer Quellen nicht zu erwarten ist.
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