(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadt Innsbruck genutzten Mühlauer Quellen wird für einen Teil des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, LGBl. Nr. 53/1994, im Gebiet der Gemeinden Absam, Innsbruck, Rum, Scharnitz und Thaur ein engeres Wasserschongebiet (Wasserschongebiet Mühlauer Quellen) festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
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