(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
a) die Entfernung von Anstrichen, insbesondere von Rostschutzanstrichen, sofern keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung des Eindringens dabei anfallender wassergefährdender Stoffe in den Boden getroffen werden;
b) die Verwendung leichtflüchtiger halogenierter kohlenwasserstoffhältiger Mittel, insbesondere bei Wartungsarbeiten im Freien, sofern keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung des Eindringens dieser Mittel in den Boden getroffen werden;
c) der untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;
d) die untertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von untertägigen Deponien;
e) das Vergraben von Tierkadavern;
f) die Verfütterung von Saft- und Kraftfuttermitteln im Rahmen der Almwirtschaft mit Ausnahme von mineralischem Zusatzfutter.
(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten:
a) die Ausbringung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;
b) die Ausbringung von sonstigem organischen Dünger außerhalb der Vegetationszeit;
c) die Ausbringung von mehr als 30 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr;
d) die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;
e) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;
f) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer.
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