Vorwort
§ 1
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ehrwald genutzten Immenquelle wird im Gebiet der Gemeinden Biberwier, Ehrwald, Mieming und Obsteig das Wasserschongebiet Immenquelle festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
§ 2
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das in der Anlage gelb dargestellte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.
(2) Den Ausgangspunkt bildet jener am Zusammenfluß von Geißbach (Seebenbach) und Gaisbach gelegene Punkt, an dem die Südgrenze des Grundstückes Nr. 3141 auf die Ostgrenze des Grundstückes Nr. 3138/1, beide KG Ehrwald, trifft. Von dort verläuft die Grenze des Wasserschongebietes jeweils geradlinig zunächst 1.500m genau in Richtung Westen, dann in südwestlicher Richtung zum Gipfel des Schachtkopfes (Kote 1642) und von dort in südöstlicher Richtung zum Hölltörl (Kote 2126); in weiterer Folge verläuft die Grenze jeweils wiederum geradlinig in östlicher Richtung zum Stöttltörl (Kote 2036), von dort in nordöstlicher Richtung zur Westlichen Griesspitze (Kote 2741), von dort nach außen abwinkelnd in ostnordöstlicher Richtung zur Östlichen Mitterspitze (Kote 2701) und von dort in nördlicher Richtung zum Igelskopf (Kote 2224); von dort winkelt die Grenze leicht nach außen ab und führt jeweils geradlinig zuerst genau in Richtung Norden und in weiterer Folge genau in Richtung Westen zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Kernzone wird von einem Dreieck gebildet, dessen Grundlinie von dem im Abs. 2 erster Satz festgelegten Ausgangspunkt gemessen jeweils in horizontaler Richtung entlang der Nordgrenze des Wasserschongebietes 1.500m nach Westen und 750m nach Osten verläuft, und dessen Höhe 850m beträgt, wobei der Höhenschnittpunkt 325m westlich des Ausgangspunktes liegt.
(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 500m ü. A.
§ 3
§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
a) die Ausbringung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;
b) die Ausbringung von sonstigem organischen Dünger außerhalb der Vegetationszeit;
c) die Verfütterung von Saft- und Kraftfuttermitteln im Rahmen der Almwirtschaft mit Ausnahme von mineralischem Zusatzfutter;
d) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume sowie die Durchführung von Vortrieben;
e) der untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;
f) die untertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von untertägigen Deponien.
(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten:
a) jegliche Ausbringung, Lagerung und Ablagerung von Dünger;
b) die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;
c) das Weiden von Tieren;
d) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;
e) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung von sonstigen Abwässern.
§ 4
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;
b) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern, die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;
c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;
d) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen und von Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist;
e) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;
f) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;
g) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
h) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;
i) die obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und von obertägigen Deponien;
j) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;
k) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen;
l) die Vornahme von Sprengungen;
m) der obertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen.
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Immenquelle nicht zu erwarten ist.
§ 5
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.