§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;
b) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern, die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;
c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;
d) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen und von Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist;
e) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;
f) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;
g) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
h) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;
i) die obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und von obertägigen Deponien;
j) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;
k) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen;
l) die Vornahme von Sprengungen;
m) der obertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen.
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Immenquelle nicht zu erwarten ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise