§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
a) die Ausbringung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;
b) die Ausbringung von sonstigem organischen Dünger außerhalb der Vegetationszeit;
c) die Verfütterung von Saft- und Kraftfuttermitteln im Rahmen der Almwirtschaft mit Ausnahme von mineralischem Zusatzfutter;
d) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume sowie die Durchführung von Vortrieben;
e) der untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;
f) die untertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von untertägigen Deponien.
(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten:
a) jegliche Ausbringung, Lagerung und Ablagerung von Dünger;
b) die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;
c) das Weiden von Tieren;
d) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;
e) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung von sonstigen Abwässern.
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