§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das in der Anlage gelb dargestellte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.
(2) Den Ausgangspunkt bildet jener am Zusammenfluß von Geißbach (Seebenbach) und Gaisbach gelegene Punkt, an dem die Südgrenze des Grundstückes Nr. 3141 auf die Ostgrenze des Grundstückes Nr. 3138/1, beide KG Ehrwald, trifft. Von dort verläuft die Grenze des Wasserschongebietes jeweils geradlinig zunächst 1.500m genau in Richtung Westen, dann in südwestlicher Richtung zum Gipfel des Schachtkopfes (Kote 1642) und von dort in südöstlicher Richtung zum Hölltörl (Kote 2126); in weiterer Folge verläuft die Grenze jeweils wiederum geradlinig in östlicher Richtung zum Stöttltörl (Kote 2036), von dort in nordöstlicher Richtung zur Westlichen Griesspitze (Kote 2741), von dort nach außen abwinkelnd in ostnordöstlicher Richtung zur Östlichen Mitterspitze (Kote 2701) und von dort in nördlicher Richtung zum Igelskopf (Kote 2224); von dort winkelt die Grenze leicht nach außen ab und führt jeweils geradlinig zuerst genau in Richtung Norden und in weiterer Folge genau in Richtung Westen zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Kernzone wird von einem Dreieck gebildet, dessen Grundlinie von dem im Abs. 2 erster Satz festgelegten Ausgangspunkt gemessen jeweils in horizontaler Richtung entlang der Nordgrenze des Wasserschongebietes 1.500m nach Westen und 750m nach Osten verläuft, und dessen Höhe 850m beträgt, wobei der Höhenschnittpunkt 325m westlich des Ausgangspunktes liegt.
(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 500m ü. A.
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