Vorwort
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist in beiden Fahrtrichtungen gemäß § 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F verboten.
Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:
1. Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
2. Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
3. Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
4. Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.
5. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.
Die Verordnung ist gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:
1. Durch Anbringung von Vekehrszeichen gem. § 52a Z. 7a StVO mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.
2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. § 54 StVO mit dem Hinweis auf die entsprechende Fundstelle im Bezirksverordnungsblatt mit folgendem Wortlaut: „ausgenommen Berechtigte gemäß § 2 der VO der BH Murau vom 31.10.2025, BVBl. Nr. 56/2025“
3. Durch Verlautbarung im Bezirksverordnungblatt.
4. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. § 54 StVO „Ende“ am Ende des jeweiligen Fahrverbotsbereiches der B 317 (entspricht gleichzeitig den Beginn des jeweiligen Fahrverbotsbereiches aus der gegengesetzten Fahrtrichtung).
Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Vekehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Murau schriftlich zu verständigen.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, 11.0-66/2006, außer Kraft.
Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.