Rückverweise
Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Vekehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Murau schriftlich zu verständigen.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, 11.0-66/2006, außer Kraft.
Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.
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