Rückverweise
Die Verordnung ist gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:
1. Durch Anbringung von Vekehrszeichen gem. § 52a Z. 7a StVO mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.
2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. § 54 StVO mit dem Hinweis auf die entsprechende Fundstelle im Bezirksverordnungsblatt mit folgendem Wortlaut: „ausgenommen Berechtigte gemäß § 2 der VO der BH Murau vom 31.10.2025, BVBl. Nr. 56/2025“
3. Durch Verlautbarung im Bezirksverordnungblatt.
4. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. § 54 StVO „Ende“ am Ende des jeweiligen Fahrverbotsbereiches der B 317 (entspricht gleichzeitig den Beginn des jeweiligen Fahrverbotsbereiches aus der gegengesetzten Fahrtrichtung).
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