Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist in beiden Fahrtrichtungen gemäß § 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F verboten.
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