BHMT – Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken
Vorwort
§ 1
§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)
(1) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg, und Zeltweg haben an Werktagen wie folg für den Kundenverkehr offen zu halten:
a) Apotheke „Zum Bergmann“ und Schutzengel-Apotheke in Fohnsdorf:
Montag – Freitag: Samstag: | 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
b) Landschaftsapotheke und Stadt-Apotheke in Judenburg:
Montag – Freitag: Samstag: | 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
c) Adler-Apotheke, Stadt-Apotheke und Kolibri-Apotheke in Knittelfeld:
Montag – Freitag: Samstag: | 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
d) Pölstal-Apotheke in Pöls:
Montag – Freitag: Samstag: | 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
e) Spielberg-Apotheke in Spielberg:
Montag – Freitag: Samstag: | 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
f) Aichfeld-Apotheke und Lebenskreis Apotheke in Zeltweg:
Montag – Freitag: Samstag: | 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
(2) Am Hl. Abend (24. Dezember) und zu Silvester (31. Dezember) dürfen die Apotheken, wenn der jeweilige Tag auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fällt, bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 14.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Samstag fällt, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet halten.
§ 2
§ 2 Bereitschaftsdienst
(1) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg und Zeltweg werden für die Leistung des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in folgende Dienstgruppen eingeteilt.
Gruppe 1:
Adler-Apotheke in Knittelfeld
Pölstal-Apotheke in Pöls
Gruppe 2:
Aichfeld-Apotheke in Zeltweg
Gruppe 3:
Stadt-Apotheke in Judenburg
Gruppe 4:
Stadt-Apotheke in Knittelfeld
Gruppe 5:
Lebenskreis-Apotheke in Zeltweg
Gruppe 6:
Apotheke „Zum Bergmann“ in Fohnsdorf
Gruppe 7:
Spielberg-Apotheke in Spielberg
Gruppe 8:
Landschaftsapotheke in Judenburg
Gruppe 9:
Schutzengel-Apotheke in Fohnsdorf
Gruppe 10:
Kolibri-Apotheke in Knittelfeld
Der Bereitschaftsdienst wird jeweils durch die Apotheke(n) einer Dienstgruppe geleistet, wobei der Wechsel der Dienstgruppen in fortlaufender Reihenfolge täglich um 8:00 Uhr erfolgt.
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gem. Abs. 1, dass während der Mittagspause von Montag bis Freitag von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr
– die Landschaftsapotheke und die Stadt-Apotheke in Judenburg,
– die Aichfeld-Apotheke und die Lebenskreis-Apotheke in Zeltweg sowie
– die Stadt-Apotheke, Adler-Apotheke und die Kolibri-Apotheke in Knittelfeld
Bereitschaftsdienst zu leisten haben. Dieser Mittagsbereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(3) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass während der Mittagspause an den Tagen Dienstag und Freitag von 13.30 bis 14.30 Uhr die Apotheke Spielberg Bereitschaftsdienst zu leisten hat. Dieser Mittagsbereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg und Zeltweg dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag im Anschluss an die Betriebszeiten zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten, wenn die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG dies erfordern. Der Bereitschaftsdienst während der Abendordinationszeiten darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke dienstbereit sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
§ 3
§ 3 Zustellung dringend benötigter Arzneimittel
(1) Die öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk Murtal haben in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte, das sind grundsätzlich in dieser Nacht vom diensthabenden praktischen Arzt (= ärztlicher Notdienst) verschriebene Arzneimittel aus der gemäß § 2 Abs. 1 dienstbereiten öffentlichen Apotheke kostenlos zugestellt werden (Taxizustellung). Die Auslösung der Zustellung erfolgt ausschließlich durch den Arzt, der das Rezept mit dem Vermerk „exp.noct.“ ausstellt. Die praktischen Ärzte des Bezirkes sind über die kostenlose Zustellung dringend benötigter Arzneimittel zu informieren.
(2) Die Zustellung der verpackten Arzneimittel an den Patienten erfolgt zur Wohnadresse des Patienten, wenn sich diese in den Gemeinden Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg, Zeltweg, Kobenz, Sankt Peter ob Judenburg, Lobmingtal (ausgenommen KG Kleinlobming und KG Mitterlobming) und Sankt Margarethen bei Knittelfeld (ausgenommen KG Sankt Lorenzen, KG Preg und KG Pichl) befindet.
§ 4
§ 4 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. An diesem Tag hat ab 08:00 Uhr die Gruppe 3, Stadt-Apotheke Judenburg Turnusbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.
§ 6
§ 6 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk Murtal, BVBl. Nr. 52/2023, zuletzt in der Fassung BVBl. Nr. 25/2024, außer Kraft.