(1) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg und Zeltweg werden für die Leistung des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in folgende Dienstgruppen eingeteilt.
Gruppe 1:
Adler-Apotheke in Knittelfeld
Pölstal-Apotheke in Pöls
Gruppe 2:
Aichfeld-Apotheke in Zeltweg
Gruppe 3:
Stadt-Apotheke in Judenburg
Gruppe 4:
Stadt-Apotheke in Knittelfeld
Gruppe 5:
Lebenskreis-Apotheke in Zeltweg
Gruppe 6:
Apotheke „Zum Bergmann“ in Fohnsdorf
Gruppe 7:
Spielberg-Apotheke in Spielberg
Gruppe 8:
Landschaftsapotheke in Judenburg
Gruppe 9:
Schutzengel-Apotheke in Fohnsdorf
Gruppe 10:
Kolibri-Apotheke in Knittelfeld
Der Bereitschaftsdienst wird jeweils durch die Apotheke(n) einer Dienstgruppe geleistet, wobei der Wechsel der Dienstgruppen in fortlaufender Reihenfolge täglich um 8:00 Uhr erfolgt.
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gem. Abs. 1, dass während der Mittagspause von Montag bis Freitag von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr
– die Landschaftsapotheke und die Stadt-Apotheke in Judenburg,
– die Aichfeld-Apotheke und die Lebenskreis-Apotheke in Zeltweg sowie
– die Stadt-Apotheke, Adler-Apotheke und die Kolibri-Apotheke in Knittelfeld
Bereitschaftsdienst zu leisten haben. Dieser Mittagsbereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(3) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass während der Mittagspause an den Tagen Dienstag und Freitag von 13.30 bis 14.30 Uhr die Apotheke Spielberg Bereitschaftsdienst zu leisten hat. Dieser Mittagsbereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg und Zeltweg dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag im Anschluss an die Betriebszeiten zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten, wenn die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG dies erfordern. Der Bereitschaftsdienst während der Abendordinationszeiten darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke dienstbereit sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
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