LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Bürgermeisterausweis-Verordnung

Stmk. Bürgermeisterausweis-Verordnung

In Kraft seit 18. Juni 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Dienstausweis

(1) Die Landesregierung hat Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis dient als Nachweis der Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie der Berechtigung als außenvertretungsbefugtes Organ der Gemeinde im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung tätig zu werden.

(2) Der Dienstausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 mm (Scheckkartenformat) nach dem Muster der Anlage herzustellen.

§ 2

§ 2 Inhalt

(1) Dienstausweise haben folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite):

a) Landeswappen,

b) Schriftzug „Dienstausweis“,

c) Lichtbild,

d) Schriftzug „Funktionsbezeichnung“ und Eintrag der zutreffenden Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 2,

e) Schriftzug „Gemeinde“ und Eintrag der zutreffenden Bezeichnung der Gemeinde gemäß Abs. 3 und des jeweiligen Gemeindenames,

f) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und Eintrag des Ausstellungsdatums,

g) Sicherheitsmerkmal.

2. Rückseite (Unterschriftseite):

a) Schriftzug „Akad. Grad“ und Eintrag allfällig zutreffender akademischer Grade,

b) Schriftzug „Geburtsdatum“ und Eintrag des jeweiliges Geburtsdatums,

c) Schriftzug „Vorname Familienname“ und Eintrag des betreffenden Vor- und Familiennames,

d) Schriftzug „Ausstellende Behörde“ und Eintrag „Steiermärkische Landesregierung“,

e) Schriftzug „Kartennummer“ und Eintrag der jeweiligen Kartennummer,

f) Schriftzug „Unterschrift“ und die aufgedruckte Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,

g) Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne.

(2) Folgende Funktionsbezeichnungen sind zu verwenden: Bürgermeisterin, Bürgermeister, 1. Vizebürgermeisterin, 1. Vizebürgermeister, 2. Vizebürgermeisterin, 2. Vizebürgermeister.

(3) Folgende Gemeindebezeichnungen sind zu verwenden: Stadtgemeinde, Marktgemeinde, Gemeinde.

§ 3

§ 3 Änderung der Daten, Ende der Gültigkeit

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der Daten erfordern, ist dies der Landesregierung unter Anschluss des Dienstausweises unverzüglich zu melden. Erlangt die Landesregierung auf anderen Wegen Kenntnis von solchen Änderungen, hat sie den Dienstausweis einzuziehen und einen neuen Dienstausweis auszustellen.

(2) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises ist von der Landesregierung die Sperre bzw. der Widerruf des Dienstausweises durch umgehende schriftliche Meldung von der Inhaberin oder dem Inhaber an die Landesregierung zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist dieser Meldung anzuschließen.

(3) Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Funktion der Inhaberin oder des Inhabers seine Gültigkeit und ist unverzüglich der Landesregierung zurückzugeben.

§ 4

§ 4 Kosten

Die mit der Herstellung, Ausstellung und Verwaltung der Dienstausweise verbundenen Kosten, werden vom Land Steiermark getragen. Die Gemeinden haben jedoch für jeden ausgestellten Ausweis einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 60 an das Land zu entrichten.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2024, in Kraft.

(2) Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 34/2020 ausgestellt wurden, verlieren mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl. Nr. 55/2024, ihre Gültigkeit.

Anlage

Anl. 1

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage
PDF