(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der Daten erfordern, ist dies der Landesregierung unter Anschluss des Dienstausweises unverzüglich zu melden. Erlangt die Landesregierung auf anderen Wegen Kenntnis von solchen Änderungen, hat sie den Dienstausweis einzuziehen und einen neuen Dienstausweis auszustellen.
(2) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises ist von der Landesregierung die Sperre bzw. der Widerruf des Dienstausweises durch umgehende schriftliche Meldung von der Inhaberin oder dem Inhaber an die Landesregierung zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist dieser Meldung anzuschließen.
(3) Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Funktion der Inhaberin oder des Inhabers seine Gültigkeit und ist unverzüglich der Landesregierung zurückzugeben.
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