(1) Die Landesregierung hat Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis dient als Nachweis der Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie der Berechtigung als außenvertretungsbefugtes Organ der Gemeinde im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung tätig zu werden.
(2) Der Dienstausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 mm (Scheckkartenformat) nach dem Muster der Anlage herzustellen.
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