LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHMU – Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Bezirk Murau

BHMU – Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Bezirk Murau

In Kraft seit 28. August 2021
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

(1)

a) Salvator Apotheke Murau KG , 8850 Murau, Keltensiedlung 141

Montag bis Freitag: Samstag: 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

b) Apotheke Scheifling , 8811 Scheifling, Bahnhofstraße 8

Montag bis Samstag: Montag bis Freitag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

c) Apotheke „Zur Mariahilf“ , 8820 Neumarkt in der Steiermark, Hauptplatz 29

Montag bis Freitag: Samstag: 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

d) Stifts-Apotheke Gall-Reidlinger OHG , 8813 St. Lambrecht, Hauptstraße 1

Montag bis Samstag: Montag bis Mittwoch sowie Freitag: Donnerstag nachmittags ist die Apotheke geschlossen. 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, sowie am Faschingsdienstag dürfen die öffentlichen Apotheken bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet halten.

§ 2

§ 2 Sperrzeiten – Bereitschaftsdienst (Dienstturnus)

(1) Die in § 1 lit. a) bis einschließlich lit. d) dieser Verordnung angeführten Apotheken haben in den außerhalb der Betriebszeiten liegenden Sperrzeiten – mit Ausnahme des Bereitschaftsdienstes während der Mittagspause an Werktagen von Montag bis Freitag – einen Bereitschaftsdienst im wöchentlichen Wechsel, jeweils beginnend montags um 08.00 Uhr bis darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr, in fortlaufender, unter § 1 dieser Verordnung angeführter Reihenfolge, zu versehen („Vierer wochen turnus“). Fällt der letzte Tag des wöchentlichen Dienstes auf einen Feiertag, ist dieser Montag von der bereits diensthabenden Apotheke noch mit zu übernehmen.

Die unter § 1 lit. a) bis lit. d) dieser Verordnung angeführten Apotheken haben in der dort angeführten Reihenfolge, ab Beginn eines jeden Neuen Jahres (1. Jänner) den Bereitschaftsdienst im jährlichen Wechsel zu verrichten, beginnend mit der Salvator Apotheke Murau KG am 1. Jänner 2022 („Vierer jahres turnus“).

Die Apothekenleiter haben für jedes Jahr einen gemeinsam abgestimmten Jahresbereitschaftsdienstplan zu erstellen, der spätestens bis 15. Dezember des Vorjahres schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Murau vorzulegen ist.

(2) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke ist im Bereich des Haupteinganges mit einer entsprechenden, für jedermann leicht erkennbaren technischen Einrichtung auszustatten, die sicherstellt, dass bei Betätigung derselben die unverzügliche Sprechverbindung mit der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke hergestellt wird.

(3) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke hat auf ihre Kosten einen von ihr zu unterweisenden Botendienst einzurichten.

1. Durch diesen ist sicherzustellen, dass im Bedarfsfall dringend benötigte Arzneimittel im Wege der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke dem Patienten im Bereich einer nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke kostenlos zugestellt werden.

2. Es ist sicherzustellen, dass die Übergabe des Rezeptes vom Patienten an den Botendienst (in verschlossenem Kuvert) von der nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke, wo der Patient seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hat, rasch, längstens aber in einem Zeitrahmen von 30 Minuten erfolgt.

3. Es ist sicherzustellen, dass das Rezept vom Botendienst zur bereitschaftsdiensthabenden Apotheke gebracht und das Medikament verschlossen und nicht identifizierbar dem Patienten direkt und kostenlos zugestellt wird. Die Zustellung erfolgt am Geschäftsportal der nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke oder auf Wunsch des Patienten zu dessen Wohnadresse bzw. Aufenthaltsort. Für die jeweils bereitschaftsdiensthabende Apotheke besteht innerhalb des politischen Bezirkes Murau sowie innerhalb der politischen Gemeinde Kärntnerisch-Laßnitz Zustellzwang.

(4) Während des Bereitschaftsdienstes hat in der diensthabenden Apotheke der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsbefugter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln ständig anwesend zu sein. Zumindest muss seine Anwesenheit innerhalb eines Zeitraumes von maximal 30 Minuten nach der Anforderung gewährleistet sein.

(5) Es ist sicherzustellen, dass der Patient eine im Einzelfall notwendige, persönliche Beratung durch den bereitschaftsdiensthabenden Apotheker erhält bzw. bei Bedarf eine Beratung in Anspruch nehmen kann. Dazu ist dem Patienten ein Informationsblatt mit der Telefonnummer der Apotheke gemeinsam mit den Arzneimitteln auszuhändigen, in dem dieser darauf hingewiesen wird, dass er notwendigenfalls den diensthabenden Apotheker telefonisch kontaktieren bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.

(6) Die nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheken haben mittels entsprechendem, gut sicht- und lesbarem Anschlag (d.h. bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbaren Nähe)

auf die bereitschaftsdiensthabende Apotheke (im Sinne § 25 Abs. 2 Z. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005) und

die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung durch Botendienst hinsichtlich dringend benötigter Arzneimittel hinzuweisen. Insbesondere ist § 2 Abs. 1 bis 5 dieser Verordnung anzuschlagen.

§ 3

§ 3 Bereitschaftsdienst während der Mittagspause

Der Bereitschaftsdienst während der Mittagspause hat gemäß § 8 Abs. 3 Apothekengesetz i.d.g.F. von den in § 1 lit. a) bis einschließlich § 1 lit. d) dieser Verordnung angeführten Apotheken in Form der Rufbereitschaft verrichtet zu werden. Das heißt während der von den öffentlichen Apotheken zu leistenden Bereitschaftsdiensten muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit bzw. ist die telefonische Erreichbarkeit während dieser Zeit sicherzustellen).

§ 4

§ 4 Strafbestimmungen

Verstöße gegen diese Verordnung gelten als Verwaltungsübertretungen und sind gemäß § 41 Apothekengesetz i.d.g.F. zu bestrafen.

§ 5 § 5

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten/Übergangsbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher für die öffentlichen Apotheken des Bezirkes Murau erlassenen Verordnungen außer Kraft.

Der festgesetzte „Dreierwochenturnus“ (Stifts-Apotheke Gall-Reidlinger OHG, Salvator Apotheke Murau KG, Apotheke „Zur Mariahilf“) bleibt bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung.

Der erstmalige Jahresdienstplan im Viererwochenturnus tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Der erstmalige Jahresdienstplan im Viererjahresturnus tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.