(1) Die in § 1 lit. a) bis einschließlich lit. d) dieser Verordnung angeführten Apotheken haben in den außerhalb der Betriebszeiten liegenden Sperrzeiten – mit Ausnahme des Bereitschaftsdienstes während der Mittagspause an Werktagen von Montag bis Freitag – einen Bereitschaftsdienst im wöchentlichen Wechsel, jeweils beginnend montags um 08.00 Uhr bis darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr, in fortlaufender, unter § 1 dieser Verordnung angeführter Reihenfolge, zu versehen („Vierer wochen turnus“). Fällt der letzte Tag des wöchentlichen Dienstes auf einen Feiertag, ist dieser Montag von der bereits diensthabenden Apotheke noch mit zu übernehmen.
Die unter § 1 lit. a) bis lit. d) dieser Verordnung angeführten Apotheken haben in der dort angeführten Reihenfolge, ab Beginn eines jeden Neuen Jahres (1. Jänner) den Bereitschaftsdienst im jährlichen Wechsel zu verrichten, beginnend mit der Salvator Apotheke Murau KG am 1. Jänner 2022 („Vierer jahres turnus“).
Die Apothekenleiter haben für jedes Jahr einen gemeinsam abgestimmten Jahresbereitschaftsdienstplan zu erstellen, der spätestens bis 15. Dezember des Vorjahres schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Murau vorzulegen ist.
(2) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke ist im Bereich des Haupteinganges mit einer entsprechenden, für jedermann leicht erkennbaren technischen Einrichtung auszustatten, die sicherstellt, dass bei Betätigung derselben die unverzügliche Sprechverbindung mit der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke hergestellt wird.
(3) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke hat auf ihre Kosten einen von ihr zu unterweisenden Botendienst einzurichten.
1. Durch diesen ist sicherzustellen, dass im Bedarfsfall dringend benötigte Arzneimittel im Wege der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke dem Patienten im Bereich einer nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke kostenlos zugestellt werden.
2. Es ist sicherzustellen, dass die Übergabe des Rezeptes vom Patienten an den Botendienst (in verschlossenem Kuvert) von der nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke, wo der Patient seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hat, rasch, längstens aber in einem Zeitrahmen von 30 Minuten erfolgt.
3. Es ist sicherzustellen, dass das Rezept vom Botendienst zur bereitschaftsdiensthabenden Apotheke gebracht und das Medikament verschlossen und nicht identifizierbar dem Patienten direkt und kostenlos zugestellt wird. Die Zustellung erfolgt am Geschäftsportal der nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke oder auf Wunsch des Patienten zu dessen Wohnadresse bzw. Aufenthaltsort. Für die jeweils bereitschaftsdiensthabende Apotheke besteht innerhalb des politischen Bezirkes Murau sowie innerhalb der politischen Gemeinde Kärntnerisch-Laßnitz Zustellzwang.
(4) Während des Bereitschaftsdienstes hat in der diensthabenden Apotheke der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsbefugter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln ständig anwesend zu sein. Zumindest muss seine Anwesenheit innerhalb eines Zeitraumes von maximal 30 Minuten nach der Anforderung gewährleistet sein.
(5) Es ist sicherzustellen, dass der Patient eine im Einzelfall notwendige, persönliche Beratung durch den bereitschaftsdiensthabenden Apotheker erhält bzw. bei Bedarf eine Beratung in Anspruch nehmen kann. Dazu ist dem Patienten ein Informationsblatt mit der Telefonnummer der Apotheke gemeinsam mit den Arzneimitteln auszuhändigen, in dem dieser darauf hingewiesen wird, dass er notwendigenfalls den diensthabenden Apotheker telefonisch kontaktieren bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.
(6) Die nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheken haben mittels entsprechendem, gut sicht- und lesbarem Anschlag (d.h. bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbaren Nähe)
– auf die bereitschaftsdiensthabende Apotheke (im Sinne § 25 Abs. 2 Z. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005) und
– die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung durch Botendienst hinsichtlich dringend benötigter Arzneimittel hinzuweisen. Insbesondere ist § 2 Abs. 1 bis 5 dieser Verordnung anzuschlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise