Der Bereitschaftsdienst während der Mittagspause hat gemäß § 8 Abs. 3 Apothekengesetz i.d.g.F. von den in § 1 lit. a) bis einschließlich § 1 lit. d) dieser Verordnung angeführten Apotheken in Form der Rufbereitschaft verrichtet zu werden. Das heißt während der von den öffentlichen Apotheken zu leistenden Bereitschaftsdiensten muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit bzw. ist die telefonische Erreichbarkeit während dieser Zeit sicherzustellen).
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