LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Tierzuchtverordnung 2021

Steiermärkische Tierzuchtverordnung 2021

In Kraft seit 05. Februar 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Einleitung

§ 1

§ 1 Allgemeines

(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(3) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens : die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;

2. Nichtzuchttiere : Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019, die keine Zuchttiere sind;

3. Prüfeinsatz : die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.

2. Abschnitt

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie Genehmigung von Zuchtprogrammen

§ 3

§ 3 Zuchtpopulation einer Rasse

(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Falle der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:

1. Anzahl der Zuchtbetriebe,

2. Anzahl der Tiere gesamt,

3. Anzahl der Tiere nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm gegliedert nach Tieren in Abteilungen (Hauptabteilung, zusätzliche Abteilungen) und Klassen sowie nach Geschlecht,

4. Anzahl der Tiere in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

5. Ausreichende eigene Zuchtpopulation gemäß § 5.

(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

§ 4

§ 4 Prüfeinsatz

Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.

§ 5

§ 5 Ausreichende eigene Zuchtpopulation

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens 10 weibliche und 2 männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

(2) Im Falle von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Art. 2 Z 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.

§ 6

§ 6 Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss

1. eines Studiums an der Universität für Bodenkultur in den Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Pferdewissenschaften oder Nutztierwissenschaften;

2. des Studiums an der Veterinärmedizinischen Universität;

3. einer Höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft, oder

4. einer mit Z 1 bis 3 vergleichbaren Ausbildung

nachzuweisen.

Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.

3. Abschnitt

Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

§ 7

§ 7 Jahresbericht

(1) Der Jahresbericht gemäß § 20 Abs. 7 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.

(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2019 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

1. Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren gesamt sowie nach Geschlecht in der Hauptabteilung (ggf. bezogen auf verschiedene Klassen) und in etwaigen zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuches; bei Equiden zusätzlich Angaben zur Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen sowie Anzahl der lebend geborenen und Anzahl der davon in das Zuchtbuch eingetragenen Fohlen;

2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen;

3. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung durchgeführt wird;

4. Übersicht über die genetischen Trends bei der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird;

5. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz abgeschlossen worden ist, und Angabe der Anzahl der im Rahmen des Prüfeinsatzes eingesetzten Spermaportionen;

6. Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten.

(3) Für alle in der Steiermark auf der Basis des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Steiermark die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.

4. Abschnitt

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 8

§ 8 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie die sonstigen nach § 20 Abs.1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.

§ 9

§ 9 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker

(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 gilt

1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin/zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz oder

2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;

2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;

3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;

4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;

5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1. Rinder: 135 Stunden;

2. Schweine: 60 Stunden;

3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4. Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin/Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin/ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin/der Kandidat nachzuweisen, dass sie/er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen/Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie/er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin/des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 15 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019.

§ 10

§ 10 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1. Die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a) Rinder: 24 Stunden;

b) Schweine: 12 Stunden;

c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d) Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

3. Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter oder einer/einem von dieser/diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 15 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019.

§ 11

§ 11 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 9 Abs. 4 bzw. § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin/des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen/ Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 abzulegen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 12

§ 12 EU-Recht

Durch diese Verordnungen werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109 EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1;

2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35;

3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132;

4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36;

5. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9;

6. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatenangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S.1;

7. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.

§ 13

§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) Nach den §§ 33 und 34 Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 9 oder § 10 dieser Verordnung.

(2) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

§ 14

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Februar 2021, in Kraft.

§ 15

§ 15 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, außer Kraft.

Anlage 1

Inhalte von Belegscheinen nach § 8 Abs. 1

Anl. 1

Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Betrieb der Halterin/ des Halters des Vatertieres Name der Betreiberin/ des Betreibers Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer LFBIS-Nummer
Betrieb der Halterin/ des Halters des belegten Tieres Name der Betreiberin/ des Betreibers Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer LFBIS-Nummer
Sprungtag Datum Datum
belegtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Schweine Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Betrieb der Halterin/ des Halters des Vatertieres Name der Betreiberin/ des Betreibers Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer LFBIS-Nummer
Betrieb der Halterin/ des Halters des belegten Tieres Name der Betreiberin/ des Betreibers Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer LFBIS-Nummer
Sprungtag Datum Datum
belegtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten

Anlage 2

Inhalte von Besamungsscheinen nach § 8 Abs. 1

Anl. 2

Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden Spendertier Identifizierungsdaten und das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens, wenn vorhanden Identifizierungsdaten und das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens, wenn vorhanden
Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres Name der Betreiberin/ des Betreibers Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer LFBIS-Nummer
Besamungstag Datum Datum
besamtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Besamerin/Besamer (befugte Anwenderin/ befugter Anwender) Name Name
Anschrift Anschrift
Besamerinnen-/Besamer-Nummer, falls vorhanden
Schweine Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres Name der Betreiberin/ des Betreibers Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer LFBIS-Nummer
Sprungtag Datum Datum
besamtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Besamerin/Besamer (befugte Anwenderin/ befugter Anwender) Name Name
Anschrift Anschrift
Besamerinnen-/Besamer- Nummer, falls vorhanden

Anlage 3

Inhalte von Embryoübertragungsscheinen nach § 8 Abs. 1

Anl. 3

Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag Datum Datum
Betrieb der Halterin/ des Halters des Empfängertieres Name der Betreiberin/ des Betreibers Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer LFBIS-Nummer
Übertragungstag Datum Datum
Empfängertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Embryo-Überträgerin/ Embryo-Überträger Name Name
Anschrift Anschrift
Tierärztenummer Tierärztenummer
Schweine Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag Datum Datum
Betrieb der Halterin/ des Halters des Empfängertieres Name der Betreiberin/ des Betreibers Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer LFBIS-Nummer
Übertragungstag Datum Datum
Empfängertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten
Embryo-Überträgerin/ Embryo-Überträger Name Name
Anschrift Anschrift
Tierärztenummer Tierärztenummer

Anlage 4

Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker nach § 9 Abs. 8

Anl. 4

Tiere Ausbildungseinrichtungen
Rinder GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland
Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen, Meielenfeldweg 12
Schweine Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Schafe und Ziegen Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Equiden Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen, Gestütshof 1
Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour- Straße 1-13, D-26121 Oldenburg
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

Anlage 5

Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer nach § 10 Z 4

Anl. 5

Tiere Ausbildungseinrichtungen
Rinder Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Museumgasse 5, A-9020 Klagenfurt am Wörthersee
GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland
Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell
Rinderzuchtverband Erzeugergemeinschaft Vöcklabruck, Römerweg 11, A-4844 Regau
Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Kleßheimerstraße 10, A-5071 Wals
GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf
LFI Tirol, Brixner Strasse 1, A-6020 Innsbruck
Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim
Bayern Genetik GmbH., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut
Rinderbesamungs-Genossenschaft Memmingen e.G. Buxheimerstrasse 104, D-87700 Memmingen
Besamungsverein Nordschwaben e.V. Ensbachstraße 17, D-89420 Hochstätt
Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg
CRV Deutschland GmbH. Rottmoos 5, D-83512 Wasserburg am Inn
Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen
Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
CRV Deutschland GmbH, Osterdammer Straße 47, D-49401 Damme
Qnetics GmbH, An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau
Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
Masterrind GmbH, Osterkrug 20, D-27283 Verden
Tiere Ausbildungseinrichtungen
Schweine Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Museumgasse 5, A-9010 Klagenfurt
PIG Austria GmbH, Zum Satzgraben 25, A-3472 Hohenwarth
PIG Austria GmbH, Waldstraße 4, A-4641 Steinhaus
PIG Austria GmbH, Am Tieberhof 11, A-8200 Gleisdorf
Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
German Genetic Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart-Plieningen
Bayern Genetik GmbH., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut
Qnetics GmbH, An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen
Schweinebesamungsstation Weser Ems e.V., Heetbergweg 2, D-49832 Beesten
Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser e.G., Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen
GFS Eberstation Rohrsen, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen
NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf, Ziegelhofer Weg 4
SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach
Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. Senator-Gerauer-Straße 23, D-85586 Poing
Tiere Ausbildungseinrichtungen
Ziegen Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. Senator-Gerauer-Straße 23, D-85586 Poing
Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4600 Wels
Equiden Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, Schwaiganger 1, D-82441 Ohlstadt
Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Büntenweg 15, D-30559 Hannover