Im Sinn dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens : die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;
2. Nichtzuchttiere : Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019, die keine Zuchttiere sind;
3. Prüfeinsatz : die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
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