(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(3) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
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