(1) Der Jahresbericht gemäß § 20 Abs. 7 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2019 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
1. Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren gesamt sowie nach Geschlecht in der Hauptabteilung (ggf. bezogen auf verschiedene Klassen) und in etwaigen zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuches; bei Equiden zusätzlich Angaben zur Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen sowie Anzahl der lebend geborenen und Anzahl der davon in das Zuchtbuch eingetragenen Fohlen;
2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen;
3. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung durchgeführt wird;
4. Übersicht über die genetischen Trends bei der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird;
5. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz abgeschlossen worden ist, und Angabe der Anzahl der im Rahmen des Prüfeinsatzes eingesetzten Spermaportionen;
6. Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten.
(3) Für alle in der Steiermark auf der Basis des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Steiermark die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.
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