LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen

Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen

In Kraft seit 27. März 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf Landesstraßen-B und Landesstraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Graz.

§ 2

§ 2

(1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen ist im angeschlossenen Tarif I festgelegt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.

(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.

§ 3

§ 3

(1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in der Verwahrstelle in 8020 Graz, Triesterstraße 25, ist im angeschlossenen Tarif II, ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.

(2) Werden die entfernten Fahrzeuge nicht in der Verwahrstelle, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, so sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. März 2020, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 79/2016 , außer Kraft.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2021 , in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2022, in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021 außer Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. 92/2022 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2023 , in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 121/2021 außer Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. 117/2023 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2024 in Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. 33/2025 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 28. Mai 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025

Anlage 1

TARIF I

Anl. 1 Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen (exklusive 20 % MwSt):

1. Entfernungen von Fahrzeugen werktags in der Zeit von 08.01 Uhr – 20.00 Uhr im Stadtgebiet von Graz:

a) Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge € 240,00
b) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg € 240,00
c) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 bis einschließlich 3500 kg € 310,00
d) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 bis einschließlich 5000 kg € 520,00
e) Einspurige Kraftfahrzeuge € 240,00

2. Entfernungen von Fahrzeugen werktags in der Zeit von 20.01 Uhr – 08.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet von Graz:

a) Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge € 295,00
b) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg € 295,00
c) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 bis einschließlich 3500 kg € 360,00
d) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 bis einschließlich 5000 kg € 570,00
e) Einspurige Kraftfahrzeuge € 295,00

3. Entfernungen von Fahrrädern im Stadtgebiet von Graz:

a) Fahrräder € 24,00

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025

Anlage 2

TARIF II

Anl. 2 Ausmaß der Kosten der Aufbewahrung von Fahrzeugen pro Kalendertag (exklusive 20 % MwSt):

1. Fahrzeuge mit Kennzeichen:

a) Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge € 18,00
b) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg € 18,00
c) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 bis einschließlich 3500 kg € 24,00
d) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 bis einschließlich 5000 kg € 30,00
e) Einspurige Kraftfahrzeuge € 9,00

2. Fahrzeuge ohne Kennzeichen:

a) Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge € 14,00
b) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg € 14,00
c) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 bis einschließlich 3500 kg € 19,00
d) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 bis einschließlich 5000 kg € 30,00
e) Einspurige Kraftfahrzeuge € 7,00
3. Fahrräder € 1,45

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025