(1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen ist im angeschlossenen Tarif I festgelegt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
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