(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. März 2020, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 79/2016 , außer Kraft.
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