LandesrechtSteiermarkVerordnungenHonorarpunkte-Verordnung 2016

Honorarpunkte-Verordnung 2016

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

§ 1

§ 1 Anspruch und Berechnung der Arzthonorare

(1) Ärztinnen/Ärzte, die als Bedienstete des Landes an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe des § 80 StKAG Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar).

(2) Das auf jede Ärztin/jeden Arzt entfallende Arzthonorar ist zu berechnen, indem die sich aus den §§ 2 bis 4 ergebende Punktezahl mit dem endgültigen Abteilungs-Punktewert der jeweiligen Organisationseinheit oder – wo dies in Betracht kommt – dem jeweiligen Gruppen-Punktewert multipliziert wird.

(3) Bei der Berechnung ist so vorzugehen, als ob sämtliche an einer Organisationseinheit tätigen Ärztinnen/Ärzte im Sinne des Abs. 1 anspruchsberechtigt wären. Die Festlegung von Honorarpunkten für Ärztinnen/Ärzte, die nicht Landesbedienstete sind, dient nur der Berechnung der auf die landesbediensteten Ärztinnen/Ärzte entfallenden Punktewerte und begründet keine darüber hinausgehenden Ansprüche.

(4) Das Arzthonorar ist monatlich zu berechnen und auszuzahlen.

§ 2

§ 2 Honorarpunkteschlüssel

Die Anzahl der Honorarpunkte ergibt sich aus folgendem Punkteschlüssel:

(1) Gruppe der Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung:

1. Ärztinnen/Ärzte in Basisausbildung und in allgemeinärztlicher Ausbildung 1
2. Ärztinnen/Ärzte in fachärztlicher Ausbildung
a) ab Beginn des 1. fachärztlichen Ausbildungsjahres 2
b) ab Beginn des 3. fachärztlichen Ausbildungsjahres 3
c) ab Beginn des 5. fachärztlichen Ausbildungsjahres 4

(2) Gruppe der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Stationsärztinnen/Stationsärzte

1. ab Beginn des 1. Dienstjahres 2
2. ab Beginn des 3. Dienstjahres 3
3. ab Beginn des 5. Dienstjahres 4

(3) Gruppe der Fachärztinnen/Fachärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte (Absolventinnen/Absolventen des Diplomstudiums der Zahnmedizin):

1. ab Beginn des 1. Dienstjahres 6
2. ab Beginn des 4. Dienstjahres 8
3. ab Beginn des 7. Dienstjahres 10
4. ab Beginn des 10. Dienstjahres 12
5. ab Beginn des 13. Dienstjahres 14
6. ab Beginn des 15. Dienstjahres 15
7. ab Beginn des 20. Dienstjahres 17

(4) Gruppe der leitenden Ärztinnen/Ärzte:

1. Leitende Fachärztinnen/-ärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, leitende Fachärztinnen/-ärzte für Radiologie ohne eigene Organisationseinheit 23
2. Leiterinnen/Leiter gemeinsamer Einrichtungen 25
3. Departmentleiterinnen/-leiter an landschaftlichen Abteilungen
a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 30
b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 31
c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 32
d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 33
e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 34
f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 35
g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 36
4. Departmentleiterinnen/-leiter an Universitätskliniken
a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 33
b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 34
c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 35
d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 36
e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 37
f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 38
g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 39
5. Abteilungs- bzw. Institutsleiterinnen/-leiter
a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 46
b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 48
c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 50
d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 52
e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 54
f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 56
g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 58
6. Klinische Abteilungsleiterinnen/-leiter
a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 46
b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 48
c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 50
d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 52
e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 54
f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 56
g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 58
7. Klinik- bzw. Institutsvorstand
a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 55
b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 57
c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 59
d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 61
e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 63
f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 65
g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 67

(5) Zusatzpunkte

1. Stellvertretung für Departmentleiterin/-leiter 1
2. Stellvertretung für Klin. Abteilungsleiterin/-leiter 1
3. Stellvertretung für Abteilungs- bzw. Institutsleiterin/-leiter 3
4. Stellvertretung für Klinik- bzw. Institutsvorstand 3
5. Habilitierte Ärztinnen/Ärzte ohne Leitungsfunktion 1
6. Leiterin/Leiter gemeinsamer Fachbereiche (gemäß § 59 StKAG) 6
7. Schwerpunktprofessuren 9

§ 3

§ 3 Sonderregelungen für die Honorarpunkteberechnung

(1) Für teilzeitbeschäftigte Ärztinnen/Ärzte sind die ihnen zustehenden Punkte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß an der jeweiligen Organisationseinheit zu aliquotieren.

(2) Ärztinnen/Ärzte, die zwei oder mehrere Leitungsfunktionen bekleiden, erhalten dafür die Honorarpunkte der höchstbewerteten ausgeübten Leitungsfunktion. Die Arzthonorare für die niedriger bewertete(n) Funktion(en) sind der Aufstockungsmasse zuzuführen.

(3) Zusatzpunkte aus Stellvertreterfunktionen stehen nun dienstrechtlich bestellten Stellvertreterinnen/Stellvertretern für die Dauer der Bestellung zu. Sind mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter bestellt, sind die Zusatzpunkte für die Stellvertreterfunktion zu gleichen Teilen aufzuteilen. Für Stellvertreterfunktionen dürfen einer Ärztin/einem Arzt höchstens drei Zusatzpunkte angerechnet werden.

§ 4

§ 4 Anrechenbarkeit von Ausbildungs- und Dienstjahren

(1) Als Ausbildungsjahre gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten, die nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, und der dazu ergangenen Verordnung über die ärztliche Ausbildung erforderlich und anrechenbar sind.

(2) Als Dienstjahre einer/eines in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Ärztin/Arztes gelten alle in einschlägiger Verwendung in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.

(3) Auf Ausbildungsjahre und Dienstjahre sind jene Karenzzeiten in ihrem tatsächlich beanspruchten Ausmaß anrechenbar, die auf Grund des Mutterschutzes oder Elternkarenzurlaubes zustehen oder die zu Ausbildungszwecken im Interesse des Trägers der Krankenanstalt gewährt wurden. Alle sonstigen Karenzzeiten, aus welchem Grund und in welchem Ausmaß auch immer sie der Ärztin/dem Arzt gewährt wurden, sind auf Ausbildungsjahre bzw. Dienstjahre nicht anrechenbar.

( 4 ) Als Leiterdienstjahre gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis Z. 7 gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis Z. 7 in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.

(5) Absolviert eine Fachärztin/ein Facharzt eine Ausbildung in einem weiteren medizinischen Sonderfach, so werden nach Abschluss der Ausbildung bzw. Erwerb des weiteren medizinischen Sonderfaches die Zeiten während der Ausbildung in diesem weiteren medizinischen Sonderfach auf die Dienstjahre als Fachärztin/Facharzt angerechnet.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

§ 6

§ 6 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare, LGBl. Nr. 52/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2011, außer Kraft.