(1) Ärztinnen/Ärzte, die als Bedienstete des Landes an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe des § 80 StKAG Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar).
(2) Das auf jede Ärztin/jeden Arzt entfallende Arzthonorar ist zu berechnen, indem die sich aus den §§ 2 bis 4 ergebende Punktezahl mit dem endgültigen Abteilungs-Punktewert der jeweiligen Organisationseinheit oder – wo dies in Betracht kommt – dem jeweiligen Gruppen-Punktewert multipliziert wird.
(3) Bei der Berechnung ist so vorzugehen, als ob sämtliche an einer Organisationseinheit tätigen Ärztinnen/Ärzte im Sinne des Abs. 1 anspruchsberechtigt wären. Die Festlegung von Honorarpunkten für Ärztinnen/Ärzte, die nicht Landesbedienstete sind, dient nur der Berechnung der auf die landesbediensteten Ärztinnen/Ärzte entfallenden Punktewerte und begründet keine darüber hinausgehenden Ansprüche.
(4) Das Arzthonorar ist monatlich zu berechnen und auszuzahlen.
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